FINANZIERTE KAPITALANLAGEN
MERKMALE
Ein finanziertes Geschäft liegt vor, wenn z.B. bei der Vermittlung von Anlageprodukten zur (Teil-)Finanzierung der Einlage des beitretenden Verbrauchers (Zeichners) ein Darlehensvertrag vom Anlageberater mitvermittelt wird. In diesem Fall existieren beide abgeschlossenen Verträge, also Darlehensvertrag und Anlagegeschäft, in Abhängigkeit voneinander. Sie bilden eine wirtschaftliche Einheit und zwei miteinander verbundene Geschäfte.
Liegt ein solches verbundenes und einheitliches Geschäft vor und hat die Widerrufsfrist bei einem der Verträge noch nicht zu laufen begonnen, wirkt sich der Widerruf eines Vertrages auf den jeweils anderen Vertrag mit der Folge aus, dass das Gesamtgeschäft rückabgewickelt wird.
ANGRIFFSPUNKTE
Ansprüche aus finanzierten Kapitalanlagen können immer dann geltend gemacht werden, wenn mindestens einer der nachstehenden Fehler vorliegt:
- Fehlende/fehlerhafte Widerrufsbelehrung und weiterhin bestehendes Widerrufsrecht
- Der Widerruf des Darlehensvertrages erstreckt sich dann auch auf das finanzierte Geschäft
- Schadensersatz wegen eventuellem Verschweigens von Rückvergütungen
VORTEILE
Liegen die beschriebenen Mängel vor, kann der Darlehensnehmer daraus folgende Vorteile ziehen:
Im Falle des wirksamen Widerrufs:
- Rückzahlung der Leistungen aus dem Darlehensvertrag (Zins und Tilgung zzgl. Zinsnutzungen)
- Rückzahlung des in den Fonds eingezahlten Eigenkapitals (ggf. gemindert um erfolgte Fondsausschüttungen)
- Keine weitere Forderung aus dem Darlehensvertrag, da rückabgewickelt