VERBRAUCHER IMMOBILIENDARLEHEN
MERKMALE
Bei Verbraucherimmobiliendarlehen (private Mittelverwendung) wird mit Abschluss des Darlehensvertrages über eine vorgegebene Laufzeit (sogenannte Zinsbindungsfrist) ein fester Zinssatz vereinbart. Die Zinsbindungsfrist beträgt häufig 5, 10 oder auch 15 Jahre. Innerhalb der Zinsbindungsfrist kann der Darlehensvertrag (sofern nicht Sondertilgungsrechte eingeräumt wurden oder eine längere Laufzeit als 10 Jahre vereinbart wurde) i. d. R. nur im Ausgleich zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank vorzeitig beendet werden.
Die im Darlehensvertrag vereinbarten Tilgungsleistungen können entweder laufend erfolgen oder aber am Ende der Laufzeit des Darlehens fällig werden.
ANGRIFFSPUNKTE
Ansprüche aus Verbraucherimmobiliendarlehensverträgen können immer dann geltend gemacht werden, wenn mindestens eine der nachstehenden Anforderungen nicht erfüllt wurde:
- Gesetzeswidrige Widerrufsbelehrung
- Verstoß gegen verbraucherrechtliche Bestimmungen, z. B.
- fehlende/fehlerhafte Pflichtangaben
- Nichterfüllung des Schriftformerfordernisses
- Zu Unrecht berechnete Bearbeitungsgebühren
VORTEILE
Liegt mindestens einer der vorstehend genannten Fehler vor, so können für den Darlehensnehmer daraus folgende Vorteile resultieren:
- Keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
- Herausgabe des Nutzungsvorteils, den das Kreditinstitut mit den Zahlungen des Darlehensnehmers erzielt hat
- Rückzahlung ggf. gezahlter Bearbeitungsgebühren und Disagien
- Kostenreduzierung durch günstige Zinskonditionen bei Umschuldung
Aufgrund der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist zum 21. Juni 2016 das sogenannte “ewige Widerrufsrecht” erloschen. Dieses bezog sich auf Verbraucherimmobiliendarlehensverträge, welche zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beinhalteten. Nicht betroffen von dieser Erlöschungsregelung sind jedoch Verbraucherimmobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Diese Darlehen können auch heute noch — eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorausgesetzt — widerrufen werden.
Das Widerrufsrecht für nach dem 22. März 2016 abgeschlossene Darlehensverträge wurde im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf 1 Jahr und 14 Tage beschränkt. Das bedeutet, dass Darlehensnehmer im Falle der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nur innerhalb dieses Zeitraums nach Abschluss des Darlehensvertrages bzw. Aushändigung der Darlehensurkunde etwaige Ansprüche geltend machen können.